Unsere Leistungen
Projektentwicklung
ETP bietet für jedes Bauprojekt speziell abgestimmte Lösungen. Nach erfolgter Abklärung der Kunden- bzw. Nutzerbedürfnisse, werden Konzepte erstellt, die einerseits den Anforderungen an das gewünschte Funktions- und Raumprogramm gerecht werden und andererseits die architektonischen Komponenten für Formen und Ästhetik berücksichtigen.
Zu der mit der Bauherrschaft abgestimmten Entwurfsvariante werden in Folge eine Baukostenschätzung und falls gewünscht eine Ertragsrechnung erstellt, ein Rahmenterminplan (Bauablaufplan) wird als weitere Entscheidungsgrundlage für eine erfolgreiche Projektrealisierung übergeben.
Behördenabwicklungen
ETP erledigt für Sie die Behördentermine. Wir führen die notwendigen Verhandlungen mit den Behörden und Dienststellen im Bau- oder Gewerbeverfahren, welche zur Genehmigung des Projektes erforderlich sind. Bei geförderten Wohnbauprojekten können wir auf unsere Erfahrungen mit den zuständigen Magistratsdienststellen (MA-16, MA-25, MA-50) und Kontakte mit den Förderstellen (wohnfonds_wien) verweisen.
Planung
ETP plant für Sie bereits im Zuge der behördlichen Einreichung in jener Qualität, sodass im Zuge der weiterführenden Planung, wie Ausführungs- und Detailpläne, allfällige Probleme bei der Baudurchführung vermieden werden.
Wir bieten:
- behördliche Einreichpläne
- Ausführungs- und Detailpläne
- Bestandspläne
Ausschreibung / Vergabe
In der Ausschreibungsphase werden auf Basis der Projektplanung und der zuvor mit dem Bauherrn abgestimmten Qualitätsanforderungen die erforderlichen Angebote eingeholt. Nach der Angebotsprüfung und anschließenden Auswertung werden unsererseits dem Bauherrn Vergabevorschläge vorgelegt, wobei wir besonderes Augenmerk auf die Zuverlässigkeit der ausführenden Unternehmen legen.
Örtliche Bauaufsicht
ETP koordiniert alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen und überwacht deren Herstellung auf planmäßige und technische Übereinstimmung und sorgt für einen reibungslosen, termingerechten Bauablauf. Wir bieten im Zuge unserer Baustellenbetreuung auch die Unterstützung im Umgang mit Fachplanern (Architekt, Statik, Bauphysik, Haustechnikplanung) an und koordinieren ebenso deren Tätigkeiten zur zeitgerechten Übergabe der gemeinsam erarbeiteten Lösungen.
Wir erledigen für Sie:
- Koordination sämtlicher am Projekt beteiligter Unternehmen (Protokollführung)
- termingerechte Herstellungsüberwachung
- Rechnungskontrolle und Feststellung der anweisbaren Beträge (Kostenverfolgung)
- Übernahme der Bauleistungen und Schlussabrechnung
- Mängelfeststellung und Überwachung der Mängelbehebung
- Gewährleistungsbetreuung
Leistungen BauKG
Die Sicherheit am Bau in Bezug auf den einzuhaltenden Arbeitnehmerschutz hat der Gesetzgeber seit 01.07.1999 mit dem Baustellenkoordinationsgesetz – kurz BauKG – dem Bauherrn überbunden. Dieser ist bei einem Bauvorhaben, bei dem Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeiten durchführen verpflichtet, die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung der Bauarbeiten zu gewährleisten. Er hat, falls er selbst dazu nicht in der Lage ist, nachweislich einen Projektleiter zu bestellen, welcher die Pflichten des Bauherrn aus sicherheitstechnischer Sicht zu organisieren hat.
Wir erledigen für Sie:
- Projektleiter gem. BauKG
- Planungskoordinator (Bekanntgabe der erforderlichen sicherheitstechnischen Leistungspositionen für die
- Erstellung der Einreichpläne sowie der Leistungsverzeichnisse)
- Erstellung eines allfällig erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
- Baustellenkoordinator (wöchentliche Kontrollen zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Ausführungsphase)
- Unterlage für spätere Arbeiten
Sicherheitsbegehung für Gebäude gemäß ÖNORM B1300
Aufgrund des Inkrafttretens der ÖNORM B1300 „Objektsicherheitsprüfung für Wohngebäude“ sind Hauseigentümer „verpflichtet“, die bestehenden Wohngebäude im Zuge der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht regelmäßig überprüfen zu lassen. Das entspricht auch der Auffassung des obersten Gerichtshofes, siehe dazu die Entscheidung OGH, 1 Ob 39/08d – Textauszug daraus:
„Dabei kann den Hauseigentümer eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht für allemal entschuldigen, sondern hat er die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeiten dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instand zu setzen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste – bzw. Bewohner – maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, sofern die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen.“